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Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer fällt beim Erwerb inländischer Grundstücke an (unbebaute und bebaute Grundstücke, Erbbau- und Erbpachtrechte sowie Gebäude auf fremdem Grund und Boden, jedoch keine Betriebsverrichtungen).

Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der Kaufpreis bzw. die ihm gleichgestellten Leistungen. Ist eine (Gegen-)Leistung nicht ermittelbar, ist der Einheitswert anzusetzen. Der Normaltarif beträgt einheitlich 2% der Bemessungsgrundlage.

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