Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer fällt beim Erwerb inländischer Grundstücke an (unbebaute und bebaute Grundstücke, Erbbau- und Erbpachtrechte sowie Gebäude auf fremdem Grund und Boden, jedoch keine Betriebsverrichtungen).
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der Kaufpreis bzw. die ihm gleichgestellten Leistungen. Ist eine (Gegen-)Leistung nicht ermittelbar, ist der Einheitswert anzusetzen. Der Normaltarif beträgt einheitlich 2% der Bemessungsgrundlage.