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Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 AO

Der § 371 Abs. 2 AO nennt Ausschlussgründe für eine strafbefreiende Selbstanzeige. Danach sind

  • die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung,
  • die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens,
  • das Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung,
  • das Erscheinen eines Amtsträgers zur Ermittlung einer Steuerstraftat,
  • das Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde zur Nachschau,
  • die Tatentdeckung,
  • das Übersteigen des Betrages von 25.000 Euro pro Tat oder
  • das Vorliegen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung

Ausschlussgründe für eine Selbstanzeige.

Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 AO | Selbstanzeige im Steuerstrafrecht

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