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Achtung Steuerfalle - Augen auf beim Ebay-Handel!

Achtung Steuerfalle - Augen auf beim Ebay-Handel! | Steuerberater Blog

Bei eBay Artikel verkaufen und damit die eigene Haushaltskasse auffüllen? Es dürfte wohl kaum jemanden geben, der nicht schon mal als Verkäufer auf der Online-Auktionsplattform tätig war. Allerdings ist jetzt Vorsicht geboten, denn bei einer nachzuweisenden Regelmäßigkeit kann nicht nur der Besuch der Steuerfahndung drohen, sondern ebenfalls können kräftige Steuer-Nachforderungen ins Haus fliegen.

Ebay und der gewerbsmäßige Handel - was ist wirklich dran?

Mit mehr als fünf Millionen Nutzern gehört eBay zweifelsohne zu den größten Online-Auktionsplattformen der Welt. Für so manchen Verkäufer mag die Ansicht entstehen, dass sie mit ihrem Nicknamen nicht auffallen werden und daher ungehindert Verkäufe in beliebigem Umfang tätigen können.

Dieser Schein trügt allerdings, denn mittels der Software „Xpider“ kann das Finanzamt sehr schnell und einfach die Nutzer herausfiltern, die möglicherweise an der Finanzbehörde vorbei verdienen wollen. Alljährlich werden in der Bundesrepublik Deutschland bis zu 20.000 Haushalte von den Steuerfahndern aufgesucht.

Auch scheinen die ebay-Nutzer bei einer Kontrolle ein reines Gewissen an den Tag zu legen, so nützt es ihnen jedoch rein gar nichts. Sehr vielen Händlern ist noch nicht einmal bewusst, dass sie aufgrund ihrer Verkäufe steuerpflichtig sind. Zu behaupten, dass sie als Privatperson bei eBay handeln, ist leider nicht ausreichend und bietet keinerlei Schutz vor dem Finanzamt und den Gerichten. Aber anhand welcher Kriterien wird vom Fiskus entschieden, ob jemand steuerpflichtig ist oder nicht?

Ab wann wird bei Ebay ein gewerbsmäßiger Handel vermutet?

Für die Finanzbeamten sind bereits mehr als 40 Verkäufe innerhalb von nur einigen Monaten bereits Grund genug, eine Prüfung durchzuführen und festzustellen, inwiefern dauerhafte sowie ertragreiche Geschäfte vorliegen. Da es sich hierbei jedoch lediglich um einen Messwert handelt, wird vor Gericht grundsätzlich der individuelle Einzelfall beurteilt.

Zu den weiteren Anzeichen eines gewerblichen und steuerpflichtigen Handels zählen neben dem regelmäßigen Handel auch hohe Umsätze, Verkauf von Neuware oder vielen gleichartigen Artikeln, Verkauf für dritte Personen und sogar das aufwendige Platzieren eines Angebots. Inwiefern auch tatsächlich Gewinne erzielt werden, spielt zunächst keine Rolle.

Ebenfalls besteht ein gewerbsmäßiger Handel mit einer Gewinnerzielungsabsicht, wenn durch die Finanzbehörde nachgewiesen werden kann, dass der eBay-Nutzer Gegenstände explizit für den Weiterverkauf angeschafft hat, um diese dann gewinnbringend über eBay zu versteigern. In solch einem Fall wäre der Verkäufer steuerpflichtig. Da es sich hierbei um ein saisonales Phänomen – gerade zur Weihnachtszeit – handelt, schauen die Finanzämter in dieser Zeit besonders genau hin.

Ebenfalls steuerpflichtig sind eBay-Händler, die mit Spekulationsgütern handeln, zu denen neben Gold und Schmuck auch Antiquitäten zählen. Grundsätzlich gilt: Hat der Verkäufer diese Artikel vor weniger als nur einem Jahr angeschafft und dann gleich weiterverkauft, ist der erzielte Gewinn zu versteuern. Die Ausnahme: Der erzielte Gesamtgewinn beträgt weniger als 600 Euro.

Wenn für die Finanzbehörde feststeht, dass der Nutzer bei eBay gewerblich handelt, dann darf er sich mit gleich drei Steuerarten auseinandersetzen: Umsatzsteuer (dies gilt für Umsätze von mehr als 17.500 Euro im Vorjahr und mehr als 50.000 Euro im laufenden Jahr), Gewerbesteuer (bei Gewinnen, die 24.500 Euro übersteigen) sowie Einkommenssteuer (für alles, was ein Gesamteinkommen von 8.354 Euro übersteigt).

Wer den eBay-Handel in kleinerem Umfang unterhält und die Grenzen für die Umsatzsteuer und Gewerbesteuer nicht übersteigt, der fällt unter die Kleinunternehmerregelung und bekommt es dann lediglich mit der Einkommensteuer zu tun. Aber auch als Kleinunternehmer ist in jedem Fall ein Gewerbe anzumelden.

Wann kann ich dennoch meine nicht mehr benötigten Gegenstände bei eBay versteigern?

Wer jedoch gerade damit beschäftigt sein sollte, sein eigenes Haus oder seine Wohnung oder den Keller gründlich zu entrümpeln und nicht mehr benötigte Gegenstände bei eBay zu versteigern, der muss sich nicht vor dem Zugriff durch das Finanzamt fürchten.

Auch der Verkauf des eigenen Autos wird von den Finanzbeamten nicht verfolgt. Dies gilt ebenso für all diejenigen, die den gesamten, wertvollen Haushalt von Familienangehörigen geerbt haben und daraus beispielsweise die Briefmarkensammlung oder die kostbaren Kristallgläser über eBay verkaufen.

All diese Verkäufe, auch wenn es sich möglicherweise um mehr als 40 handeln könnte, bleiben steuerfrei. Der Grund: Die Gegenstände besitzen bereits ein gewisses Alter oder befinden sich nachweislich bereits länger im persönlichen Besitz.

Grundsätzlich tut jeder eBay-Nutzer gut daran, wenn er die Fragen eines Steuerfahnders, der möglicherweise doch einmal vor der Tür stehen könnte, lediglich zur Kenntnis nimmt und sich umgehend mit seinem Anwalt in Verbindung setzt. Erst nach einem gründlichen Beratungsgespräch sollte die Beantwortung der Fragen – und dies in schriftlicher Form – erfolgen.

Weitere Informationen gibt es hier: eBay-Recht - der Praxisratgeber für Käufer und Verkäufer.

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