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Grundlagenwissen Steuerrecht für Existenzgründer

Grundlagenwissen Steuerrecht für Existenzgründer | Steuerberater Blog

Der folgende Beitrag soll Existenzgründern einen ersten Einblick in das Steuerrecht geben. Ziel ist es, sich dem Gebiet des Steuerrechts anzunähern, um zukünftig den leichteren Einstieg in das Steuerrecht zu finden.

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Wichtige Steuerarten

Es gibt zwar einige Steuerarten in Deutschland aber nur die wenigsten sind wirklich relevant für Existenzgründer. Ein Unternehmer hat in aller Regel häufig mit der Umsatzsteuer, der Einkommensteuer, der Gewerbesteuer und je nach Rechtsform auch mit der Körperschaftsteuer zu tun.

1.) Einkommensteuer

Die Einkommensteuer ist in dem Einkommensteuergesetz (EStG) gesetzlich fixiert. In Deutschland zahlen alle natürlichen Personen mit Wohnsitz in Deutschland die Einkommensteuer. Es existiert die sogenannte Steuerprogression. Sie besagt, dass die Höhe von den steuerpflichtigen Einnahmen abhängig ist und der Steuersatz mit steigendem Einkommen zunimmt. Hintergrund ist unter anderem, dass Geringverdiener entlastet werden sollen.

Für jeden Unternehmer ist wichtig zu wissen, dass er weniger Steuern zahlt, wenn er seine generierten Gewinne sofort wieder in den Ausbau seines Unternehmens investiert. Somit verringert er seine Einkommensteuerzahllast bzw. bei Verlusten zahlt er gar keine Einkommensteuer.

Zwei weitere wichtige Begriffe sind der Verlustrücktrag und der Verlustvortrag.

Bei dem Verlustrücktrag können Verluste mit den Einkünften des vorangegangenen Jahres verrechnet werden. Sollten die Verluste in den kommenden Jahren geltend gemacht werden, bezeichnet sich das ganze Geschehen als Verlustvortrag.

2.) Umsatzsteuer

Alle Unternehmer müssen Umsatzsteuer für die von ihnen getätigten Umsätze zahlen. Ihre gesetzliche Grundlage findet die Umsatzsteuer im Umsatzsteuergesetz (UStG). Die Umsatzsteuer ist eine indirekte Steuer, da Steuerschuldner (Unternehmer) und Steuerzahler (Endverbraucher) nicht identisch sind. Wichtig ist dabei zu wissen, dass jeder Unternehmer die für seine Leistungen berechnete Umsatzsteuer gesondert auf Rechnungen auszuweisen hat. Der Unternehmer ist sozusagen der Steuereinnehmer für den Staat. Es gibt aber auch Leistungen und Produkte, die ein Unternehmer für seinen eigenen Betrieb erwirbt und für welche er auch selbst Umsatzsteuer zahlt. Diese Umsatzsteuer wird dann als Vorsteuer bezeichnet. Sie stellt betriebswirtschaftlich gesehen einen durchlaufenden Posten dar und ist kostenneutral. Dies liegt daran, dass die vereinnahmte Umsatzsteuer mit der zuvor gezahlten Vorsteuer verrechnet wird. Der Steuersatz liegt bei 19 % des jeweiligen Umsatzes. Einige Gegenstände unterfallen einem ermäßigten Steuersatz von 7 %, so zum Beispiel Bücher, Blumen, Lebensmittel oder Brennholz.

3.) Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer zahlt jeder, der ein Gewerbe betreibt. Erhoben wird sie durch die Gemeinden. Sie ist im Gewerbesteuergesetz (GewStG) niedergeschrieben. Die Höhe der zu zahlenden Gewerbesteuer richtet sich immer nach dem ermittelten Gewinn (Gewerbeertrag). Natürliche Personen sowie Personengesellschaften haben einen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro. Somit muss erst bei Überschreiten dieser Summe Gewerbesteuer gezahlt werden.

Einen weiteren wichtigen Faktor stellt der Hebesatz der Gemeinden dar. Insoweit sollte in der Existenzgründerphase zumindest auch ein besonderer Fokus auf der Standortwahl liegen.

Die Gemeinden erheben völlig unterschiedliche Hebesätze und einige Gemeinden sind so aus Gewerbesteuersicht ein lukrativer Standort.

4.) Körperschaftsteuer

Juristische Personen (Kapitalgesellschaften wie die AG oder GmbH) zahlen die Körperschaftsteuer. Dabei handelt es sich um die Einkommensteuer für die juristischen Personen. Gesetzlich geregelt ist die Körperschaftsteuer im Körperschaftsteuergesetz (KStG). Der aktuelle Körperschaft-Steuersatz beträgt 15 % des zu versteuernden Einkommens. Besonders hervorzuheben ist, dass es sich um einen festen Steuersatz handelt. Somit erhöht sich der Steuersatz nicht mit dem Einkommen. Dies ist ein bedeutender Unterschied zum progressiven Steuersatz der Einkommensteuer.

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Rechtsformenwahl - welche Rechtsform ist die richtige Wahl?

Am Anfang einer jeden unternehmerischen Tätigkeit steht die Rechtsformenwahl. Wichtig ist die Rechtsformenwahl insbesondere aus steuerrechtlicher Sicht. Aufgrund der Vielzahl von möglichen Rechtsformen, sollten der Entscheidung folgende Punkte, welche bedacht werden müssen, vorausgehen:

  • Finanzierungsmöglichkeiten,
  • Haftung,
  • Gewinn- und Verlustbeteiligung,
  • Steuerbelastungen und
  • Aufwendungsmöglichkeiten in der Anfangsphase der Gründung.

Für Existenzgründer gibt es die nachfolgenden Möglichkeiten der Rechtsformen:

  • Einzelunternehmen (e.K.)
  • Freiberufliche Tätigkeit (z.B. Arzt, Architekt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Dolmetscher, Lehrer oder Hebamme)
  • Personengesellschaft (GbR, OHG, KG, PartG)
  • Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, UG).

Auch Sonder- oder Mischformen sind denkbar, wie zum Beispiel die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) oder die Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG).

Die steuerrechtlichen Aspekte bleiben bei Einzelunternehmern überschaubar. Neben der Gewerbesteuer auf den Gewinn ist natürlich die Einkommensteuer für den Einzelunternehmer besonders relevant. Hierbei ist jedoch die Freigrenze von 24.500 Euro zu beachten.

Rechtlich ist die Besonderheit von Einzelunternehmen darin zu sehen, dass kein Mindeststartkapital benötigt wird und keine Haftungsbeschränkung gegeben ist. Folglich haftet der Einzelunternehmer sowohl mit seinem Betriebs- als auch mit seinem Privatvermögen.

Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbesteuer, darin liegt gerade ihre Besonderheit. Für Freiberufler sind die Einkommensteuer, die Umsatzsteuer und die Vorsteuer von Bedeutung. Zudem müssen Freiberufler die Buchführung nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) durchführen. Will ein Freiberufler seine Steuern senken, so sollte er seinen Fokus auf die abzugsfähigen betrieblichen Ausgaben lenken. Als Beispiele für abzugsfähige Ausgaben wären die Aus- und Fortbildungskosten oder die Büroraummiete zu nennen.

Die Besteuerung bei Personengesellschaften erfolgt auf den Gewinn nach Abzug aller Betriebsausgaben. Im Prinzip gelten für Personengesellschaften die gleichen Besteuerungsgrundsätze wie für die Einzelunternehmer. Sie können ebenfalls die Freigrenze von 24.500 Euro für sich in Anspruch nehmen.

Die rechtlichen Besonderheiten bei Kapitalgesellschaften bilden das Mindeststartkapital (GmbH: 25.000 Euro und AG: 50.000 Euro) und die beschränkte Haftung. Eine Ausnahme dazu bildet die Unternehmergesellschaft (UG). Sie stellt eine Variante der GmbH dar und wird daher oft als „Mini-GmbH“ betitelt. Theoretisch kann sie bereits mit einem Mindestkapital von 1 Euro gegründet werden. Dafür müssen jedoch mindestens 25 % des Jahresgewinns als Rücklage angesammelt werden.

Die Kapitalgesellschaften müssen Gewerbe- und Körperschaftsteuer zahlen. Einen Vorteil erlangen die Kapitalgesellschaften dadurch, dass sie ihren Gewinn durch das Geschäftsführergehalt mindern können. Hingegen können sie keinen Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von 24.500 Euro, wie die Personengesellschaften, in Anspruch nehmen.

Gewinn

Der Gewinn ist eine sehr wichtige Größe, da ihm eine herausragende Rolle zukommt. Bereits mit der Anmeldung des Unternehmens ist der Gewinn zu schätzen. Hierbei gilt zu beachten, dass eine zu geringe Schätzung am Jahresende zu einer erhöhten Nachzahlung führen kann. Hingegen wäre bei einer zu hohen Schätzung ein unnötiger Liquiditätsverlust durch hohe Vorauszahlungen die Folge, welcher gerade in der Startphase existenzielle Konsequenzen haben kann.

Die sogenannten Kleinunternehmer (geschätzter Umsatz bis zu 17.500 Euro) und die freien Berufe müssen sich nicht an die Vorschriften der Buchführung halten. Sie ermitteln mit der vereinfachten Gewinnermittlungsmethode der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ihren Gewinn. Die zugehörige Rechtsgrundlage steht in § 4 III EStG. Daher wird sie oft auch als 4/3-Rechnung bezeichnet. Ihre Funktionsweise ergibt sich aus ihrer Bezeichnung: den Betriebseinnahmen werden die gesamten Ausgaben gegenübergestellt. Durch den Abzug der Betriebsausgaben von den Einnahmen erhält man den Gewinn.

Alle anderen Unternehmer müssen gemäß § 238 Handelsgesetzbuch (HGB) eine ordnungsmäßige Buchführung erstellen.

Betriebsausgaben

Unter den Begriff der Betriebsausgaben fallen alle Aufwendungen, die durch das Unternehmen verursacht werden. Voraussetzung ist, dass die Ausgaben (in Form von Geld oder Sachwerten) in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Die Anerkennung von Betriebsausgaben kann in den Fällen versagt werden, in denen sie nicht angemessen, notwendig, allgemein üblich oder zweckmäßig sind.

Den Betriebsausgaben kommt ein erhöhter Stellenwert zu, da sie von den Einnahmen abgezogen werden können und somit die Steuerbelastung des Unternehmens senken.

Zusammenfassung

Abschließend lässt sich zusammenfassen, dass es eine Reihe von wichtigen steuerrechtlichen Faktoren bei der Existenzgründung zu beachten gilt.

Zum einen sollte die jeweilige Unternehmensform im Vornherein gut durchdacht sein. Sie hat unter anderem Auswirkungen auf die Haftung, das notwendige Mindestkapital oder die steuerrechtliche Behandlung des Unternehmens.

Aber auch hinsichtlich der späteren Pflichten eine ordnungsmäßige Buchführung oder eine EÜR zu erstellen, ist die Rechtsformenwahl von entscheidender Bedeutung.

Jeder Unternehmer sollte einen besonderen Blick auf die Betriebsausgaben haben, da sie sich steuermindernd auswirken.

Letztlich sollten sich Existenzgründer mit den für sie wichtigen Steuerarten auskennen.

 

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1 Kommentar

  1. Interessant, dass die Kapitalgesellschaften den Gewinn durch das Geschäftsführergehalt mindern können.

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