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Selbstanzeige nach § 371 AO im Steuerstrafrecht

Die Selbstanzeige nach § 371 AO ist ein persönlicher Strafausschließungsgrund. Sie setzt eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO voraus. Für das Wirksamwerden einer strafbefreienden Selbstanzeige muss der Täter gemäß § 371 Abs. 1 AO seine bisherigen falschen Angaben berichtigen.

Eine bloße Mitteilung an das Finanzamt, dass eine Steuerstraftat begangen wurde, reicht nicht aus. Der Täter muss die vollständigen Unterlagen, die zur Festsetzung der Steuer notwendig sind beim Finanzamt einreichen.

Eine genaue Berechnung  der Steuerhöhe ist jedoch nicht erforderlich. Gemäß § 371 Abs. 3 AO muss eine Nachzahlung der hinterzogenen Steuern (§ 3 AO) und Zinsen (§§ 235, 233a AO) erfolgen.

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