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Basisgesellschaften und Abschirmeffekt

Auch die Errichtung von sogenannten Basisgesellschaften kann eine Möglichkeit darstellen, Gewinne ins Ausland zu verlagern.

Dabei werden Kapitalgesellschaften gegründet, die wiederum die Gesellschafter vor der Inanspruchnahme der Zahlung von Steuern abschirmen. Aus diesem Grund wird der Vorgang auch als Abschirmeffekt bezeichnet.

Der Sinn und Zweck liegt darin, dass die Gewinne in dem Land anfallen sollen, in dem sich die Kapitalgesellschaft befindet. Dabei wird der Standort zumeist in einem Niedrigsteuerland liegen.

Mithilfe des Außensteuergesetzes (§§ 7 bis 14 AStG) versucht der Staat der Abschirmwirkung mittels der Hinzurechnungsbesteuerung entgegenzuwirken.

Dabei fingiert der Staat Dividenden und besteuert diese dann voll. Als Hinzurechnungsbeträge werden diese fiktiven Dividenden dann bezeichnet.

Der Gesetzgeber unterstellt, dass die Zwischengesellschaft nur gegründet wurde, damit ihre Gewinne nicht in Deutschland besteuert werden müssen.

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