Täterschaft und Teilnahme
Täter einer Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 Abs. 1 AO kann nicht nur der Steuerpflichtige sein, sondern jeder, wenn er den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht. Dies ist sowohl als Mittäter, mittelbarer Täter oder in Form der Teilnahme (Beihilfe und Anstiftung) möglich.
Zu beachten ist dabei, dass eine Mittäterschaft in der Praxis nicht allzu häufig vorkommt. Im Wesentlichen kommen hier Eheleute als Mittäter in Betracht.
Fälle der mittelbaren Täterschaft können insbesondere dann gegeben sein, wenn falsche Rechnungen oder Erklärungen erstellt werden, die nur dem Zwecke dienen, dem Finanzamt vorgelegt zu werden.
Gemäß § 369 Abs. 2 AO finden für die Beihilfe und die Anstiftung die allgemeinen Regelungen nach dem Strafgesetz Anwendung. Für die Beihilfe ist dies der § 27 Strafgesetzbuch (StGB) und für die Anstiftung ist der § 26 StGB einschlägig.
Besondere Tätertypen im Zusammenhang mit der Täterschaft und der Teilnahme können zum Beispiel Steuerberater, Rechtsanwälte oder Finanzbeamte sein.