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Bestandskraft von Steuerbescheiden

Hinsichtlich der Bestandskraft muss zwischen der formellen und der materiellen Bestandskraft unterschieden werden.

Von der formellen Bestandskraft spricht man, wenn die Rechtsbehelfsfrist (Verwaltungsverfahren) oder die Rechtsmittelfrist (gerichtliches Verfahren) abgelaufen ist. Damit ist der Verwaltungsakt dann nicht mehr anfechtbar.

Hingegen bedeutet die materielle Bestandskraft, dass eine Bindungswirkung des Finanzamtes an einen wirksam bekannt gegebenen Verwaltungsakt gegeben ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist.

Grundsätzlich wird ein Steuerbescheid einen Monat nach Bekanntgabe bestandskräftig, wenn er nicht angegriffen wird. Dies folgt aus § 355 I AO.

Steuerbescheide können auch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen werden (§ 164 AO). Dies ist solange möglich, wie die Prüfung des Steuerfalles noch nicht abgeschlossen ist.

Für die Dauer des Vorbehalts kann die Steuerfestsetzung jederzeit geändert werden. Sobald eine Außenprüfung die Angaben des Steuerpflichtigen bestätigt, muss der Vorbehalt aufgehoben werden.

Gemäß § 165 I AO kann die Steuerfestsetzung auch vorläufig erfolgen. Dies ist heutzutage gängige Praxis bei den Finanzbehörden. So werden bestimmte Inhalte von Steuerbescheiden für vorläufig erklärt.

Hintergrund dafür sind anhängige Verfahren vor den Finanzgerichten oder dem Bundesfinanzhof. Der Steuerbescheid bleibt solange vorläufig, bis das jeweilige Verfahren abgeschlossen ist.

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