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Steuererklärungsfristen

Für das Kalenderjahr sind die Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuer immer bis zum 31. Juli eines Jahres bei dem zuständigen Finanzamt abzugeben. Dies regelt § 149 II Abgabenordnung.

Eine Fristverlängerung bis Ende Februar des darauffolgenden Jahres ergibt sich, wenn die Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG (Steuerberatungsgesetz) angefertigt werden.

Dazu zählen unter anderem Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberatungsgesellschaften oder Lohnsteuerhilfevereine.

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