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Steuerakteure in Deutschland

Der § 33 I AO bestimmt, wen das Gesetz als Steuerpflichtigen (Steuerschuldner) versteht.

Danach ist „Steuerpflichtiger, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat“.

Gemäß den Artikeln 105 und 106 GG sind der Bund, die Länder und die Gemeinden die Steuergläubiger. Damit ist gemeint, dass ihnen die Steuereinnahmen zufließen und sie somit die Verwaltungskompetenz gemäß Art. 108 GG über die Steuern haben.

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Manchmal ist der Steuergläubiger vom Steuerempfänger verschieden. Dies ist zum Beispiel bei der Feuerschutzsteuer der Fall. Der Bund hat die Verwaltungskompetenz und die Länder die Ertragskompetenz.

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