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Gesamtschuldner

Gesamtschuldner

sind Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind (§ 40 AO).

Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.

Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit.

Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.

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