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Grundlagenbescheide

Die Grundlagenbescheide (§ 171 Absatz 10 AO) unterscheiden sich erheblich von den allgemeinen Steuerbescheiden. Die Ursache liegt darin, dass in ihnen nicht die Steuer, sondern die Besteuerungsgrundlage festgestellt wird.

Beispiele für häufig vorkommende Grundlagenbescheide sind:

  • der Grundsteuermessbescheid,
  • der Gewerbesteuermessbescheid (§ 14 Gewerbesteuergesetz),
  • der Feststellungbescheid für Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Der Bescheid, der dann nach dem Grundlagenbescheid erlassen wird, nennt sich Folgebescheid (zum Beispiel Einkommensteuerbescheid). Die Bindungswirkung des Grundlagenbescheids verpflichtet das nachfolgende Finanzamt den Grundlagenbescheid in dem Folgebescheid umzusetzen (§ 182 Absatz 1 AO). Keine Bindungswirkung entfaltet ein Bescheid hingegen, wenn er keine Feststellungen beinhaltet.

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