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Lagefinanzamt

Das Lagefinanzamt ist in § 18 Absatz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) gesetzlich definiert.

Danach ist für gesonderte Feststellungen nach § 180 AO bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, bei Grundstücken, Betriebsgrundstücken und Mineralgewinnungsrechten das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb, das Grundstück, das Betriebsgrundstück, das Mineralgewinnungsrecht oder, wenn sich der Betrieb, das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder das Mineralgewinnungsrecht auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, der wertvollste Teil, liegt.

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