🏠 » Lexikon » Luftverkehrsteuer

Luftverkehrsteuer

Die Luftverkehrsteuer wird auch als Luftverkehrabgabe oder Ticketsteuer bezeichnet. Bei der Luftverkehrsteuer handelt es sich um eine Verkehrsteuer.

Besteuert wird der Rechtsvorgang, der zum Abflug eines Fluggastes von einem inländischen Startort mit einem Flugzeug oder Drehflügler (Hubschrauber) durch ein Luftverkehrsunternehmen zu einem Zielort berechtigt.

Unter einem Rechtsvorgang versteht man dabei zum Beispiel einen Beförderungsvertrag in Form eines Ticketkaufs oder Pauschalreisebuchungen, die mit Flügen verbunden sind. Betroffen sind nur gewerbliche Luftverkehrsunternehmen. Ausgenommen sind private Flüge und Frachtflüge, da bei letzteren keine Fluggäste transportiert werden.

Rechtsgrundlage sind das Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) aus dem Jahre 2010 und die entsprechenden Verordnungen. Die Verordnungen werden jährlich erlassen und bestimmen die Luftverkehrsteuersätze. Mit dem 01.01.2011 trat das Luftverkehrsteuergesetz in Kraft. Das Gesetz ist aus diesem Grund noch sehr jung und besteht aus nur 19 Paragraphen und 2 Anlagen zu § 11 LuftVStG.

Was ist die Luftverkehrsteuer?

Historischer Rückblick

Der Deutsche Bundestag hat mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 am 8. Oktober 2010 die Luftverkehrsteuer beschlossen. Hintergrund war eine zusätzliche Einnahmequelle für den Bund zu schaffen und zugleich ein Gleichgewicht herzustellen, da alle anderen Verkehrsmittel bereits mit der Energiesteuer belastet waren. Zudem sollte eine Lenkungsfunktion dahingehend bewirkt werden, dass sich ein umweltfreundliches Verhalten auch im Luftverkehr durchsetzt.

Das Land Rheinland-Pfalz hat beim Bundesverfassungsgericht ein Normenkontrollverfahren eingereicht, weil es das Luftverkehrsteuergesetz für verfassungswidrig hielt, da es gegen das Gleichheitsgebot aus Art. 3 I GG verstoße. Dies folgerte die Regierung des Landes Rheinland-Pfalz daraus, dass Privat- und Frachtflüge von der Besteuerung ausgenommen seien.

Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Urteil vom 05. November 2014
-1 BvF 3/11-, dass das Luftverkehrsteuergesetz mit dem Grundgesetz vereinbar sei und somit keine Verfassungswidrigkeit vorliege.

Steuerschuldner und Zuständigkeiten

Dem Bund unterliegt die gesamte Steuerkompetenz für die Luftverkehrsteuer. Erhoben wird sie daher von der Bundeszollverwaltung (§ 3 I LuftVStG). Bei der Luftverkehrsteuer handelt es sich um eine Verkehrsteuer nach Art. 106 I Nr. 3 GG, für die der Bund die Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 105 II GG in Verbindung mit Art. 106 I Nr. 3 GG besitzt.

Steuersatz-Anmeldesteuer-Ausnahmetatbestände

Die Steuersätze richten sich nach der Entfernung zum Zielort und sind in drei Distanzklassen aufgeteilt.

Aufgrund des § 1 LuftVStAbsenkV (Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung) 2018 werden die Steuersätze aus § 11 LuftVStG ab dem Jahr 2018 gesenkt.

Die Entfernungsklassen (Distanzklassen) ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2 zu § 11 LuftVStG.

So ergeben sich folgende Steuertarife:

Die Anlage 1 gilt für Inlandsflüge, EU-Flüge, EU-Beitrittskandidatenländer, EFTA-Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die ausdrücklich aufgezählt werden. Für alle aus Anlage 1 genannten Flüge beträgt der Steuersatz 7,46 Euro.

Luftverkehrsteuer Definition & Erklärung | Steuerlexikon

Die in Anlage 2 genannten Flüge (Länder mit einer Entfernung bis zu 6000 km) werden mit 23,31 Euro besteuert und alle übrigen Flüge (Länder mit einer Entfernung über 6000 km) mit 41,97 Euro. Die Entfernungen werden von dem Flughafen Frankfurt aus berechnet.

Gemäß § 12 LuftVStG handelt es sich bei der Luftverkehrsteuer um eine Anmeldesteuer.
Der § 5 LuftVStG sieht einige Befreiungen vor, wie zum Beispiel Kinder (Fluggäste), die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder aber Flüge, die militärischen Zwecken dienen.

Luftverkehrsteuer  - Definition & Erklärung – Zusammenfassung

Die Luftverkehrsteuer kann mit den folgenden Punkten gut zusammengefasst werden:

  • Besteuerung von Passagierflügen
  • Steuertarif richtet sich nach Entfernungsklassen
  • Anmeldesteuer
  • Erhebung erfolgt durch Bundeszollverwaltung

Bitte bewerten (1 - 5):

Der Artikel Luftverkehrsteuer
befindet sich in der Kategorie:
Steuerlexikon