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Verwaltungsakt

Ein Verwaltungsakt (VA) ist nach § 118 Satz 1 AO jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Es gibt u.a. folgende Arten von Verwaltungsakten:

  • Begünstigende Verwaltungsakte (z.B. Stundung)
  • Belastende Verwaltungsakte (z.B. Prüfungsanordnung)
  • Gebundene Verwaltungsakte (z.B. Änderungsbescheid)
  • Ermessensverwaltungsakte (z.B. Erlass)

Grundsätzlich besteht für Verwaltungsakte nach § 119 Absatz 2 AO kein Formzwang.

Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in einer anderen Weise erlassen werden.

Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen.

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Steuerlexikon