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Grundsteuer

Die Grundsteuer wird auf den Grundbesitz erhoben (Real-, Sachsteuer). Ein besonderes Merkmal besteht darin, dass der Grundbesitz ohne Rücksicht auf bestehende Belastungen ausschl. mit seinem Bruttowert der Grundsteuer unterliegt.

Maßgebender Wert ist dabei der nach den Vorschriften des BewG festgestellte Einheitswert, bei dessen Ermittlung deshalb die Belastungen und sonstige, je nach den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Grundstückseigentümers unterschiedliche Wertbeeinträchtigungen oder Verfügungsbeschränkungen unberücksichtigt bleiben.

Der Einheitswert bildet die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag, dieser diejenige für die Grundsteuerveranlagung. Der Grundsteuer unterliegen u. a. bebaute und unbebaute Grundstücke, Erbbaurechte, Eigentumswohnungen und eigentumsähnliche Dauerwohnrechte. Einheitswerte werden auf den Beginn eines Kalenderjahres festgestellt. Die im Kalenderjahr eintretenden Änderungen können durch Fortschreibung oder Nachfeststellung erst auf den Beginn des nächsten Jahres berücksichtigt werden.

Die Höhe der Grundsteuer ergibt sich dadurch, dass ein besonderer Hebesatz auf den Grundsteuermessbetrag angewendet wird, dessen Höhe durch das Gemeindeparlament für ein oder mehrere Kalenderjahre beschlossen werden muss.

Eine Grundsteuervergünstigung besteht darin, dass Grundsteuer für begünstigte Wohnungen auf 10 Jahre unerhoben bleiben kann.

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