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Einkommensteuer

Die Einkommensteuer ist die bedeutendste Einnahmequelle der öffentlichen Haushalte und macht ca. 40 % der gesamten Steuererträge aus.

Sie wird auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben - im Gegensatz zur Körperschaftsteuer, die das Einkommen juristischer Personen, wie z. B. AG oder GmbH, besteuert.

Die Einkommensteuer wird nach der persönlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen erhoben. Dazu dient die steuerliche Befreiung des Existenzminimums und die Staffelung des Einkommensteuertarifs nach der Einkommenshöhe

Einkommensteuer - Einkunftsarten und Berechnung

Der Einkommensteuer unterliegen insgesamt sieben Einkunftsarten:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  • Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb,
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit,
  • Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit,
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen,
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus sonstige Einkünfte.

Die Lohnsteuer, die auf Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit erhoben wird, sowie die Kapitalertragsteuer, die Zins- und Dividendenerträge erfasst, sind gesonderte Erhebungsformen der Einkommensteuer. Sie werden vorab durch den Lohnsteuerabzug bzw. Zinsabschlag gezahlt, während die übrigen Einkünfte auf dem Wege des Veranlagungsverfahrens erhoben werden.

Dazu reicht der Steuerpflichtige seine jährliche Einkommensteuererklärung mit den entsprechenden Belegen (einschließlich der Angaben über gezahlte Lohn- und Kapitalertragsteuer) dem Finanzamt ein. Dieses berechnet daraufhin die Einkommensteuerschuld unter Berücksichtigung geleisteter Vorauszahlungen sowie der bereits abgeführten Lohn- und Kapitalertragsteuer, die auf die Steuerschuld angerechnet werden.

Abschließend bekommt der Steuerpflichtige die Höhe der Einkommensteuerschuld sowie eventuelle Steuernachzahlungen oder -rückerstattungen über den Einkommensteuerbescheid mitgeteilt.

Einkommensteuer - Staffelung und Familienstand

Die Einkommensteuer wird nach der persönlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen erhoben. Dazu dient die steuerliche Befreiung des Existenzminimums und die Staffelung des Einkommensteuertarifs nach der Einkommenshöhe. Ferner wird den wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen u.a. Rechnung getragen durch die Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen, Werbungskosten und Betriebsausgaben sowie durch die Einbeziehung von Familienstand und Familiengröße, die bei der Ermittlung der Einkommensteuerschuld berücksichtigt werden.

Die Einkommensteuer ist eine Gemeinschaftssteuer, deren Erträge sowohl dem Bund (in Höhe von 42,5%) und den Ländern (ebenfalls in Höhe von 42,5%) als auch den Gemeinden (15%) zufließen. Sie wird durch das Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.

Einkommensteuer - Definition & Erklärung - Zusammenfassung

Im Zusammenhang mit dem Lexikoneintrag Einkommensteuer sind folgende Aspekte in Erinnerung zu behalten:

  • Die Einkommensteuer ist die bedeutendste Einnahmequelle der öffentlichen Haushalte und macht ca. 40 % der gesamten Steuererträge aus.
  • Die Einkommensteuer wird nach der persönlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen erhoben.
  • Die Einkommensteuer ist eine Gemeinschaftssteuer, deren Erträge sowohl dem Bund und den Ländern als auch den Gemeinden zufließen.

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