Getränkesteuer
Die Getränkesteuer besteuert den Verzehr nichtalkoholischer und alkoholischer Getränke am Verkaufsort (an Ort und Stelle).
Sie zählt zu den Verbrauchsteuern, da sie den Verbrauch von Getränken belastet. Es handelt sich um eine örtliche Steuer, die von den Gemeinden erhoben wird.
Die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Getränkesteuer bilden die Kommunalabgabengesetze der Länder sowie die Satzungen der Gemeinden und Städte.
Der Steuerschuldner ist der Getränkeverkäufer/Wirt, also derjenige, der die Getränke gegen Entgelt abgibt. Die Steuer wird mit einem von der Gemeinde festzusetzenden Prozentsatz des Einzelhandelspreises erhoben. Nur wenige Gemeinden haben die Getränkesteuer erhoben, weshalb sie oft auch als Bagatellsteuer bezeichnet wurde.
Als letzte Stadt in Deutschland schaffte im Jahre 2010 Offenbach am Main die Getränkesteuer ab.
Entwicklung der Getränkesteuer
Die Abgaben auf Getränke gehören mit zu den ältesten Verbrauchsteuern, die damals im 12. Jahrhundert unter der Bezeichnung Ungeld oder Akzisen bekannt waren.
Das Reichsfinanzausgleichsgesetz von 1923 erlaubte es den Gemeinden erstmals eine einheitliche Getränkesteuer zu erheben, die den gesamten örtlichen Verbrauch an Getränken erfasste.
Viele Gemeindeabgabengesetze bezeichneten die Getränkesteuer auch als „Schankverzehrsteuer“, weshalb dieser Begriff auch als Synonym verwendet wird. Der Hintergrund ist der, dass der Getränkesteuer der Gedanke zugrunde liegt, dass die Steuerkraft von Gaststätten und Schankbetrieben genutzt wird.