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Versicherungsteuer

Bei der Versicherungsteuer wird die Zahlung von Versicherungsentgelten besteuert. Zu den Versicherungsentgelten gehören Prämien- oder Beitragszahlungen im Rahmen eines Versicherungsvertrages oder in sonstiger Weise entstandene Versicherungsverhältnisse.

Auf die gesetzlichen oder privaten Lebensversicherungen sowie die gesetzliche Arbeitslosenversicherung ist keine Versicherungsteuer zu entrichten.

Die Versicherungsteuer gehört zu den sogenannten Verkehrsteuern.

Gesetzlich fixiert ist die Versicherungsteuer im Versicherungsteuergesetz (VersStG) und der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung. Es besteht aus 12 Paragraphen und trifft Regelungen zu dem Steuergegenstand sowie über die Höhe des Steuersatzes.

Was ist die Versicherungsteuer?

Steuerschuldner und Zuständigkeiten

Der Versicherungsnehmer ist der Steuerschuldner gemäß § 7 I VersStG. In der Regel meldet jedoch das Versicherungsunternehmen die Versicherungsteuer an und entrichtet sie auch gleich.

Der Bund hat die gesamte Steuerkompetenz für die Versicherungsteuer. Dies bedeutet, dass er die Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Ertragskompetenz innehat. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhebt die Versicherungsteuer für den Bund (§ 7a VersStG). Bis zum Jahre 2010 wurde sie durch die Länder erhoben.

Höhe der Versicherungsteuer

Die Versicherungsteuer wird vom Versicherungsentgelt berechnet (§ 5 I VerStG).

Eine Ausnahme gilt für Versicherungen von Schäden, die durch Hagelschlag, Sturm, Starkregen, Frost oder Überschwemmungen verursacht werden. Bei diesen ist die Bemessungsgrundlage die Versicherungssumme (§ 5 I Nr. 2 VersStG).

Die Höhe des Steuersatzes beträgt 19 Prozent (§ 6 I VersStG). Bei Hausrat-, Feuer- und Wohngebäudeversicherungen ist jedoch die Besonderheit von § 5 I Nr. 3 und § 6 II VersStG zu beachten. Danach beträgt der Steuersatz bei Hausratversicherungen 19 Prozent auf 85 Prozent des Versicherungsentgeltes, bei Wohngebäudeversicherungen 19 Prozent auf 86 Prozent des Versicherungsentgeltes und bei Feuerversicherungen 22 Prozent auf 60 Prozent des Versicherungsentgeltes. Der Hintergrund liegt darin, dass bei diesen Versicherungen noch zusätzlich eine Feuerschutzsteuer entrichtet werden muss.

Bei der Versicherungsteuer handelt es sich nach § 8 VersStG um eine Anmeldesteuer.
Versicherungsteuer Definition & Erklärung | Steuerlexikon

Entwicklung der Versicherungsteuer

[sam id="13" codes="true"]Die heutige Versicherungsteuer geht auf das preußische Stempelsteuergesetz vom 31. Juli 1895 zurück. Das preußische Stempelsteuergesetz wurde jedoch von den einzelnen Bundesstaaten im 19. Jahrhundert sehr verschieden angewendet.

Der Nachfolger war dann das Reichsstempelgesetz von 1913. Dieses wurde errichtet, damit das Deutsche Reich seine Einnahmequellen erweitern konnte.

Dem Reichsstempelgesetz wurde schließlich die Besteuerung von Versicherungen entnommen, so dass es am 08. April 1922 zu der Begründung des ersten eigenständigen Versicherungssteuergesetzes kam.

Versicherungsteuer – Definition & Erklärung – Zusammenfassung

Folgende Punkte sollten bei der Versicherungsteuer immer bedacht werden:

  • Ursprünge bereits im 19. Jahrhundert
  • Besteuerung von Versicherungsentgelten
  • Verkehrsteuer
  • Rechtsgrundlage: Versicherungsteuergesetz (VerStG)
  • Steuersatz beträgt 19 % (§ 6 I VersStG)
  • Anmeldesteuer (§ 8 VersStG)

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