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Ablaufhemmung

Die Ablaufhemmung schiebt das Ende der Festsetzungsfrist nach hinten hinaus (§ 171 AO)., z.B. bei "offenbarer Unrichtigkeiten" des Finanzamtes oder wenn kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist  ein Antrag auf Änderung des Steuerbescheides gestellt wird.

Ist ein Steuerbescheid vorläufig gemäß § 165 AO, gilt: Die Festsetzungsfrist endet für die vorläufigen Punkte erst nach Ablauf eines Jahres, nachdem das Finanzamt davon Kenntnis erhalten hat, dass die Ungewissheit beseitigt ist.

Diese Frist verlängert sich sogar auf zwei Jahre, wenn der BFH, das BVerfG oder der EuGH über die Verfassungsmäßigkeit einer steuerrechtlichen Vorschrift entschieden hat.

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