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Anderskosten

Bei Anderskosten handelt es sich um Kosten, denen zwar eine Aufwand gegenübersteht, jedoch in einer anderen Höhe.

Daher bezeichnet man die Anderskosten auch als aufwandsungleiche Kosten. Neben den Zusatzkosten handelt es sich bei den Anderskosten um einen Teil der kalkulatorischen Kosten.

Es gibt nicht viele Anderskosten. Die bedeutendsten Beispiele für Anderskosten sind kalkulatorische Zinsen und kalkulatorische Abschreibungen.

Anderskosten in der Kostenrechnung

Bei den meisten Kosten in der Kostenrechnung handelt es sich um Grundkosten. Diese Kosten entsprechen den handelsrechtlichen Aufwendungen. Anderskosten gehören zusammen mit dem Zusatzkosten zu den kalkulatorischen Kosten. Zusatzkosten sind beispielsweise der kalkulatorische Unternehmerlohn. Somit handelt es sich bei den Anderskosten um das Gegenteil von den Grundkosten, die auch als aufwandsgleiche Kosten bezeichnet werden.

Anderskosten werden in der Kostenrechnung angesetzt, da sich die Rechengrößen Kosten und Aufwendungen voneinander unterscheiden. Bei Aufwendungen handelt es sich einen Begriff aus der Finanzbuchhaltung. In der Kostenrechnung werden diese Werte als Kosten bezeichnet. Ausgangspunkt für die Kostenrechnung sind die in der Finanzbuchhaltung erfassten Aufwendungen.

Meistens entsprechen diese Aufwendungen den Kosten. Die Anderskosten stellen somit eine Ausnahme dar. In der Kostenrechnung werden andere Kosten erfasst, da die Kostenrechnung die Grundlage für unternehmensrelevante Entscheidungen liefert. Im Gegensatz dazu ist die Finanzbuchhaltung von gesetzlichen Vorgaben geprägt.

Anderskosten Beispiel - Kalkulatorische Abschreibungen

Kalkulatorische Abschreibungen

sind das bekannteste Beispiel der Anderskosten. Die kalkulatorischen Abschreibungen in der Kostenrechnung werden meistens auf Grundlage der Wiederbeschaffungskosten berechnet.

Außerdem wird in der Kostenrechnung die tatsächliche und nicht die steuerrechtliche Nutzungsdauer berücksichtigt. Die kalkulatorischen Abschreibungen der Kostenrechnung berechnen sich also aus den Wiederbeschaffungskosten und der tatsächlichen Nutzungsdauer.

Die Berücksichtigung der Wiederbeschaffungskosten ist sinnvoll, da zukünftig anfallende Anschaffungen über den Verkauf von Produkten verdient werden müssen. Daher müssen diese Kosten in die Produktkalkulation eingehen, um sich später eine neue Maschine leisten zu können. Laut § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB sind in der steuerlichen und handelsrechtlichen Rechnungslegung im Gegensatz hierzu die Abschreibungen verpflichtend nach den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu ermitteln.

Für Zwecke der Finanzbuchhaltung und für Zwecke der Kostenrechnung ergeben sich somit verschiedene Aufwendungen bzw. Kosten. Die Erfassung der unterschiedlichen Werte geschieht in der Regel in einem separaten Buchungskreis.

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