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Jahresabschluss

Der Jahresabschluss gibt Aufschluss über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens.

Die gesetzlichen Regelungen des Jahresabschlusses finden sich hauptsächlich im Handelsgesetzbuch (HGB). Die Erstellung eines Jahresabschlusses hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu erfolgen (§ 243 I HGB).

Gemäß § 242 I HGB haben alle Kaufleute einen Jahresabschluss aufzustellen. In diesem Zusammenhang ist die Ausnahmeregelung des § 241a HGB von großer Bedeutung. Danach sind Kaufleute, die an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600.000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, von der Pflicht einen Jahresabschluss aufstellen zu müssen befreit.

Zu den Adressaten eines Jahresabschlusses gehören unter anderem die Unternehmensleitung, Anteilseigner, Mitarbeiter, Fremdkapitalgeber und Kunden.

Zu den wesentlichen Funktionen eines Jahresabschlusses gehören die Rechenschafts- und Ermittlungsfunktion, die Dokumentationsfunktion und die Zahlungsbemessungsfunktion.

Jahresabschluss Definition & Erklärung | Steuerlexikon

Wie entsteht ein Jahresabschluss und was sind seine Bestandteile?

Phasen eines Jahresabschlusses

Aufstellung: Gemäß der §§ 242, 243 HGB hat eine übersichtliche, klare und zeitgerechte Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Einzelkaufmann oder die gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.

Der § 243 III HGB regelt, dass der Jahresabschluss innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen ist.

Sowohl das Bundesministerium für Finanzen (BMF) als auch der Bundesfinanzhof (BFH) legen diesen Zeitraum, der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechen soll, auf ein Jahr fest.

Prüfung: Bei der Prüfung des Jahresabschlusses wird geschaut, ob eine Übereinstimmung von Buchführung und Jahresabschluss mit den gesetzlichen Grundlagen vorliegt. Zudem muss die Aufstellung unter Beachtung der GoB erfolgt sein.

Die Prüfung erfolgt entweder freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch externe Prüfer (z.B. Wirtschaftsprüfer).

Gemäß § 316 I 1 HGB ist der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften durch einen Abschlussprüfer vor der Feststellung zu prüfen.

Gewählt wird der Abschlussprüfer von den Gesellschaftern (§ 318 I HGB).

Feststellung: Die Beschlussfassung (Feststellung) des Jahresabschlusses erfolgt durch die gesetzlich oder gesellschaftsvertraglich zuständigen Organe.

Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) erfolgt die Feststellung gemäß §§ 42a, 46 I Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) durch die Gesellschafter.

Die Aktiengesellschaft trifft die Beschlussfassung durch die Hauptversammlung oder den Aufsichtsrat (§§ 172 f. Aktiengesetz).

Unterzeichnung: Die Unterzeichnung mit Datumsangabe nach der Feststellung bescheinigt, dass der Jahresabschluss in der endgültigen Form erstellt und auch Dritten gegenüber Geltung finden soll.

Wichtig ist, dass die Unterschrift den Jahresabschluss räumlich abschließen muss.

Wer den Jahresabschluss zu unterzeichnen hat, richtet sich nach der Rechtsform des Unternehmens.

Die Unterzeichnung bei einem Einzelunternehmen erfolgt daher durch den Einzelkaufmann und bei einer Personengesellschaft durch sämtliche persönlich haftende Gesellschafter.

Bei einer AG müssen alle Vorstandsmitglieder und bei einer GmbH sämtliche Geschäftsführer unterzeichnen.

Veröffentlichung: Den Gegenstand der Offenlegung/Veröffentlichung regelt der § 325 I Nr. 1-2, 1b HGB. Gemäß § 325 I HGB sind Kapitalgesellschaften zur Offenlegung verpflichtet. Die Offenlegung hat nach § 325 Ia HGB beim Bundesanzeiger spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahres zu erfolgen.

Eine Pflichtverletzung führt nach § 329 IV HGB zu einem Ordnungsgeldverfahren.

Jahresabschlusses Definition & Erklärung | Steuerlexikon

Bestandteile eines Jahresabschlusses

Der Jahresabschluss besitzt als Mindestbestandteile nach § 242 III HGB die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV).

Die Gliederung einer Bilanz für Kapitalgesellschaften ist im § 266 HGB und die Gliederung einer GuV ist im § 275 HGB geregelt. Die GuV ist entweder nach dem Gesamtkostenverfahren (§ 275 II HGB) oder nach dem Umsatzkostenverfahren (§ 275 III HGB) aufzustellen.

Das Gesamtkostenverfahren zeigt an, wo der Aufwand entstanden ist. Hingegen gibt das Umsatzkostenverfahren Aufschluss darüber, wofür der Aufwand angefallen ist.

Zusätzlich müssen Kapitalgesellschaften einen Anhang gemäß § 284 HGB und einen Lagebericht nach § 289 HGB aufstellen.

Der Anhang gibt eine Erläuterung der Bilanz und GuV und vermittelt ergänzende Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft.

Zu dem Mindestinhalt eines Lageberichtes gehören der Geschäftsverlauf, die Lage der Gesellschaft und die voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft.

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Jahresabschluss – Definition & Erklärung – Zusammenfassung

Die folgenden Punkte sollten bei einem Jahresabschluss immer bedacht werden:

  • Jahresabschluss gibt Auskunft über die finanzielle Lage eines Unternehmens
  • fünf Phasen des Jahresabschlusses:
    1. Aufstellung
    2. Prüfung
    3. Feststellung
    4. Unterzeichnung
    5. Veröffentlichung
  • Mindestbestandteile eines Jahresabschlusses:
    • Bilanz und GuV (für Kapitalgesellschaften noch der Anhang und Lagebericht)

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