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Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag, welcher umgangssprachlich auch als „Soli“ betitelt wird, ist eine sogenannte Ergänzungsabgabe. Er wird von jedem Arbeitnehmer auf sein monatliches Gehalt durch den Arbeitgeber einbehalten.

Der Arbeitgeber führt dann die Einnahmen durch den Solidaritätszuschlag an das Finanzamt ab. Aber auch Unternehmen müssen den Solidaritätszuschlag abführen.

Die gesetzliche Grundlage für den Solidaritätszuschlag bildet das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG). Es besteht aus nur 6 Paragraphen und trifft Aussagen über die Erhebung, Abgabepflicht, Bemessungsgrundlage sowie zur Höhe des Solidaritätszuschlags.

Gemäß Art. 106 I Nr. 6 Grundgesetz (GG) steht das Aufkommen komplett dem Bund zu. Im Jahr 2016 erzielte der Bund mit dem Solidaritätszuschlag fast 17. Mrd. €. Die erzielten Einnahmen sind nicht zweckgebunden und können vom Bund für alle Ausgaben herangezogen werden.

Was ist der Solidaritätszuschlag?

Geschichtlicher Hintergrund

Im Jahre 1991 hatte Deutschland erhebliche Ausgaben zu bewältigen, so zum Beispiel die Finanzierung des zweiten Golfkrieges und die Bewältigung der Entwicklungen in Südost- und Osteuropa. Der Gesetzesvorschlag zum SolZG sah als Begründung für die Einführung nicht nur die erhöhten Ausgaben für den Golfkrieg vor, sondern auch die Kosten in den neuen Bundesländern (Gesetzesentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP; abgedruckt in: Bundestag Drucksache 12/220. CDU/CSU und FDP, 11. März 1991).

Zunächst wurde der Solidaritätszuschlag nur vom 1.7.1991 bis 30.6.1992 erhoben. Er betrug damals 7,5 Prozent. In den Jahren 1993 und 1994 wurde die Erhebung ausgesetzt. Schließlich wurde der Solidaritätszuschlag dann im Jahre 1995 wieder durch den damaligen Bundeskanzler Helmut Kohl (CDU) eingeführt. Als Begründung wurden die hohen Kosten der Wiedervereinigung genannt. Von 1995 bis 1997 betrug der Solidaritätszuschlag weiterhin 7,5 Prozent. Er wurde erst im Jahre 1998 auf 5,5 Prozent gesenkt.

Rechtsgrundlage für die Erhebung

Die § 1 und § 2 SolZG regeln die Erhebung und Abgabepflicht. Danach wird der Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer als Ergänzungsabgabe von allen zur Abgabe verpflichteten Steuerzahlern (§ 2 SolZG) erhoben.

Gemäß § 3 I SolZG bemisst sich der Solidaritätszuschlag nach der berechneten Einkommensteuer oder der festgesetzten Körperschaftsteuer. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage (§ 4 SolZG).

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Solidaritätszuschlag kann sich weder gegen die Bemessungsgrundlage noch gegen die Höhe des zu versteuernden Einkommens richten (§ 1 V SolZG).

Abgrenzung zum Solidarpakt

Eine wichtige Unterscheidung ist zwischen dem Solidarpakt (I und II) und dem Solidaritätszuschlag vorzunehmen, da beide häufig verwechselt werden.

Der Solidaritätszuschlag dient dem Staat als Einnahmequelle. Hingegen soll mit dem Solidarpakt eine Weiterleitung von Geldmitteln an die ostdeutschen Länder erfolgen.

Der Solidarpakt I ist eine Einigung zwischen dem Bund und den Bundesländern. Er beinhaltete im Wesentlichen, den neuen Bundesländern Geldleistungen im Rahmen des Länderfinanzausgleichs für die erhöhten Ausgaben aus der Wiedervereinigung zukommen zu lassen. Der Solidarpakt wurde im Jahr 1995 geschlossen und sollte bis 2004 Anwendung finden.

Im Jahre 2005 wurde dann der Solidarpakt II vereinbart. Er sieht vor, den Ländern in Ostdeutschland bis 2019 weiterhin finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen.

Solidaritätszuschlag Definition & Erklärung | Steuerlexikon

Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

Der Bund der Steuerzahler hatte sich bereits im Jahre 2006 (Az. 2 BvR 1708/06) an das Bundesverfassungsgericht gewandt, weil er den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig hielt.

Die Begründung dafür sah der Bund der Steuerzahler darin, dass eine Ergänzungsabgabe nur verfassungskonform sei, solange der Bundeshaushalt mit erhöhten Ausgaben konfrontiert werde. Aus diesem Grunde sei nur eine temporäre Erhebung des Solidaritätszuschlags möglich. Am 11. Februar 2008 wurde durch Beschluss entschieden, dass die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung zugelassen werde.

Auch das niedersächsische Finanzgericht hält den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig. Es hatte aus diesem Grund ein Normenkontrollverfahren gemäß Art. 100 GG (Az. 7 K 143/08) bei dem Bundesverfassungsgericht eingeleitet.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) erließ darauf ein BMF-Schreiben, dass alle Festsetzungen des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2005 gemäß

§ 165 I AO nur vorläufig festzusetzen sind, bis das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung in der Sache getroffen hat (BMF-Schreiben vom 07.12.2009 – IV A 3-S 0338/07/10010).

[sam id="13" codes="true"]Das Bundesverfassungsgericht entschied im Jahre 2010, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die unbefristete Erhebung von Ergänzungsabgaben bestehen (Beschluss vom 8.9.2010 – Az. 2 BvL 3/10).

Im Klageverfahren -7 K 143/08- hat das niedersächsische Finanzgericht erneut das Verfahren nach Art. 100 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es ist weiterhin von der Verfassungswidrigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags überzeugt. Das Verfahren ist derzeit noch beim Bundesverfassungsgericht anhängig.

Solidaritätszuschlag – Definition & Erklärung – Zusammenfassung

Folgende Punkte sollte man beim Solidaritätszuschlag immer bedenken:

  • Einführung im Jahre 1991
  • Ergänzungsabgabe nach § 1 I SolZG
  • beträgt derzeit 5,5 %
  • ist nicht zweckgebunden
  • Aufkommen fließt dem Bund allein zu (Art. 106 I Nr. 6 GG)

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