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Erinnerungswert

Aktivposten, die noch im Anlagevermögen einer Firma vorhanden sind, dürfen auch nach vollständiger Abschreibung nicht weggelassen werden, sondern sind in der Bilanz zu einem Erinnerungswert anzusetzen. Die Differenz zwischen tatsächlichen Wert und Erinnerungswert bildet eine stille Reserve.

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Steuerlexikon