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Biersteuer

Die Biersteuer besteuert einfach gesagt, die Herstellung von Bier und Bierprodukten.

Sie ist eine indirekte Steuer und Verbrauchsteuer.

Die Rechtsgrundlage ist das Biersteuergesetz (BierStG), welches aus sieben Abschnitten und 31 Paragraphen besteht.

Erhoben wird die Biersteuer durch die Zollverwaltung (Bundesfinanzbehörde) gemäß Art. 108 I Grundgesetz (GG).

Das Steueraufkommen steht gemäß Art. 106 II Nr. 4 GG den Ländern zu. Nach Art. 105 GG hat der Bund die Gesetzgebungszuständigkeit für die Biersteuer.

Was ist die Biersteuer? – Begriffsbestimmung

Gemäß § 1 II BierStG versteht man unter dem Begriff Bier im Sinne des BierStG

  1. die Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur (Bier aus Malz),
  2. Mischungen von Bier im Sinn der Nummer 1 mit nichtalkoholischen Getränken, die der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur (Tresterwein, Apfelwein, Birnenwein, Met und andere gegorene Getränke) zuzuordnen sind.

Die Kombinierte Nomenklatur ist eine achtstellige Warenbenennung für den Außenhandel, die durch die EU eingeführt wurde.

Gemäß § 2 I BierStG bemisst sich der Steuertarif nach Grad Plato. Grad Plato ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 Gramm Bier, wie er sich nach der großen Ballingschen Formel aus dem im Bier vorhandenen Alkohol- und Extraktgehalt errechnet; Bruchteile eines Grades (Nachkommastellen) bleiben außer Betracht. Die Biersteuer beträgt für einen Hektoliter (hl) Bier 0,787 Euro je Grad Plato.

Biersteuer Definition & Erklärung | Steuerlexikon

Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an (§ 14 I BierStG). Bier wird z.B. in den steuerrechtlich freien Verkehr eingeführt durch die Entnahme aus dem Steuerlager oder die Herstellung ohne Erlaubnis.

Biersteuer – Definition & Erklärung – Zusammenfassung

Folgende Punkte sind im Zusammenhang mit der Biersteuer festzuhalten:

  • Biersteuer ist eine Verbrauchsteuer
  • Verwaltungskompetenz liegt beim Bund (Zollverwaltung)
  • Ertragskompetenz liegt bei den Ländern
  • Rechtsgrundlage bildet das Biersteuergesetz (BierStG)

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