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Tabaksteuer

Die Tabaksteuer besteuert Tabakwaren (z.B. Zigarren, Zigaretten oder Rauchtabak) und gleichgestellte Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen.

Bei der Tabaksteuer handelt es sich um eine Verbrauchsteuer, da sie den Verbrauch des Tabaks besteuert. Zudem stellt sie eine indirekte Steuer dar. Dies sind Steuern, die bei dem Kauf der Ware (hier: Tabak) mit erhoben werden und im Kaufpreis enthalten sind. Dabei ist der Käufer der Steuerträger und der Verkäufer der Steuerschuldner, der die Steuer abführt.

Die gesetzliche Rechtsgrundlage bilden das Tabaksteuergesetz (TabStG) von 2009 und die Tabaksteuerverordnung (TabStV).

Steuerkompetenzen

Die Tabaksteuer wird größtenteils durch die Verwendung von Steuerzeichen erhoben. Verwendung meint, dass die „Banderolen“ (Steuerzeichen) an den Zigarettenpackungen (Kleinverkaufspackungen) angebracht werden. Die Hersteller der Tabakwaren erhalten die Steuerzeichen von der Steuerzeichenstelle Bünde. Erhoben wird die Tabaksteuer von der Bundeszollverwaltung gemäß Art. 108 I GG. Die Gesetzgebungskompetenz steht nach Art. 105 II GG ebenfalls dem Bund zu und die Ertragshoheit nach Art. 106 I Nr. 2 GG besitzt auch der Bund.

Tabaksteuergesetz - Was ist das Tabaksteuergesetz?

Das Tabaksteuergesetz besteht aus insgesamt 38 Paragrafen und untergliedert sich in acht Abschnitte.

Diese sind:

  • Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
  • Abschnitt 2: Steueraussetzung und Besteuerung
  • Abschnitt 3: Einfuhr von Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten
  • Abschnitt 4: Beförderung und Besteuerung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
  • Abschnitt 5: Bestimmungen zu den Kleinverkaufspackungen und zu den Kleinverkaufspreisen
  • Abschnitt 6: Steuervergünstigungen
  • Abschnitt 7: Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, Besondere Ermächtigungen
  • Abschnitt 8: Schlussbestimmungen

Der § 1 TabStG definiert den Steuergegenstand und trifft Aussagen darüber, was genau unter Tabakwaren zu verstehen ist. Gemäß § 2 TabStG untergliedert sich der Steuertarif nach Zigaretten, Zigarren und Zigarillos, Feinschnitt und Pfeifentabak.

Nach § 15 Abs. 1 TabStG entsteht die Tabaksteuer zum Zeitpunkt der Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr. § 15 Abs. 4 TabStG bestimmt, wer unter den Begriff des Steuerschuldners fällt. Dazu zählen unter anderem der Steuerlagerinhaber (§ 6 TabStG) oder der Hersteller.

Entwicklung der Tabaksteuer

Im Zuge des Dreißigjährigen Krieges (1618 – 1648) breitete sich der Tabakgenuss in Deutschland rapide aus. Aus diesem Grund führte die Stadt Cölln im Jahre 1638 eine Art Tabakabgabe ein. Andere Länder, wie zum Beispiel Bayern im Jahre 1652, versuchten dem Tabakkonsum mit Landesverboten entgegenzuwirken.

1819 erfand Preußen eine Steuer auf Tabakblätter. Schließlich führte das Deutschen Reich 1906 die sogenannte Banderolensteuer ein. Diese wurde 1919, 1939 und 1953 weiter ausgebaut. Die ehemalige Reichssteuer wird seit 1949 als Bundessteuer fortgeführt.

Eine wesentliche Vereinfachung des Tabaksteuerrechts trat durch das Änderungsgesetz von 1971 ein.

Tabaksteuer Definition & Erklärung | Steuerlexikon

Betrachtungswinkel der Tabaksteuer

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) betrachtet die Tabaksteuer als Lenkungsteuer, da damit der Tabakkonsum reduziert werden soll. Eine Lenkungsteuer verfolgt das Ziel, das ein bestimmtes Verhalten in eine vorher definierte Richtung gelenkt wird. Es kommt ihr nicht vordergründig auf die Erzielung von Staatseinnahmen an.

Hingegen sieht das Bundesministerium für Finanzen (BMF) in der Tabaksteuer eine Einnahmequelle für den Staatshaushalt ein. Die Tabaksteuer ist nach der Energiesteuer die ertragreichste Verbrauchsteuer für den Bund.

Tabaksteuer – Definition & Erklärung – Zusammenfassung

Folgende Stichpunkte sind für die Tabaksteuer maßgebend:

  • Besteuerung erfolgt auf Tabakwaren
  • Verbrauchsteuer und indirekte Steuer
  • Steuerkompetenzen liegen beim Bund
  • Rechtsgrundlage bildet das Tabaksteuergesetz
  • Ursprünge der Tabaksteuer begannen bereits im 17. Jahrhundert

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